Deklaration von Holz und Holzprodukten

Gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz besteht seit Ende 2011 eine Deklarationspflicht nach Holzarten und Holzherkunft und seit 2022 wird die Holzhandelsregulierung verlangt.

In der Schweiz galt seit 2010 lediglich die Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte. Sie stellt sicher, dass die Kundschaft beim Kauf Informationen zur Art und Herkunft des Holzes erhält. Dank der neuen HHV wird weltweit illegaler Holzschlag und Holzhandel bekämpft und damit die Entwaldung, aber auch der Verlust der Biodiversität eingedämmt.

 

Hintergrund, Entwicklung

Der illegale Einschlag von Tropenhölzern und die Nutzung von Wäldern aus nicht Umwelt- und sozialverträglicher Produktion und deren Handel soll verhindert werden. Mit dieser Forderung

machten Konsumentenvereinigungen und Umweltverbände Druck auf die Waldwirtschaft sowie auf die holzverarbeitenden Betriebe. Diesem berechtigten Anliegen wurde international wie

national Rechnung getragen und gesetzgeberisch umgesetzt. Die umgesetzten Lösungen unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. In der Schweiz wurde

der verantwortungsbewusste Umgang des Konsumenten bewusst hoch bewertet und somit eine Deklarationspflicht von Holz und Holzprodukten festgelegt. Der Konsument soll informiert

werden und kann ohne Verbot seinen Kaufentscheid fällen.

Wer muss Holz und Holzprodukte deklarieren

Grundsätzlich jede Person (natürliche oder juristische), die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten (Letztverbraucher) abgibt. Deklarationspflichtig sind z.B. der Detailhandel (Möbelgeschäfte, Baumärkte, Do-it-yourself-Läden etc.), aber auch Schreinereien, Zimmereien und Holzbauunternehmen im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern.

Wann muss deklariert werden

Die Deklaration soll zum Zeitpunkt der Abgabe des Produktes an den Konsumenten erfolgen.

 

Was muss deklariert werden

Zum einen ist die Holzart, d.h. der Handelsname des Holzes (keine Fantasienamen wie «Tasmanische Eiche»oder «Räuchereiche»), anzugeben. Kann das Holz keiner bestimmten Holzart zugeordnet oder kann die Holzart nicht eindeutig bestimmt werden, so können mehrere Holzarten oder die Gattung angegeben werden. Zusätzlich muss die Herkunft des Holzes angegeben werden. Der Begriff «Herkunft» bezieht sich

auf das Land, wo das Holz geerntet wurde. Ist das Herkunftsland nicht eindeutig zu ermitteln, besteht die Möglichkeit, mehrere mögliche Herkunftsländer anzugeben. Kommen mehr als fünf mögliche Herkunftsländer in Frage, besteht die Möglichkeit, den kleinstmöglichen geografischen Raum (z.B. Skandinavien, Osteuropa, Westafrika etc.) anzugeben. Die Angabe «EU»sollte nur dann verwendet werden, wenn die Region innerhalb der EU nicht enger eingegrenzt werden kann, oder die grosse Mehrheit der EU Staaten aufgelistet werden müsste. Die Bezeichnung der Region kann zur Anwendung kommen, wenn das Holz schon vor Inkrafttreten der Deklarationspflicht gekauft und gelagert wurde und somit die Herkunft nicht mehr ermittelt werden kann.

 

 

Holzhandelsverordnung (HHV)

Seit dem 1. Januar 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegales Holz und die daraus gefertigten Produkte in Verkehr zu bringen. Die neue Holzhandelsregulierung verlangt von allen Marktakteuren, ihre Pflicht zur Sorgfalt einzuhalten.

 

Gleichzeitig mit den neuen Artikeln im Umweltschutzgesetz (USG, 35e-35h) tritt die neue Holzhandelsverordnung (HHV) auf Anfang 2022 in Kraft. Diese Änderungen zielen darauf ab, dass nur noch legal geschlagenes Holz und Holzprodukte in der Schweiz auf den Markt kommen. Denn illegaler Holzschlag ist ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

 

Mit der HHV schafft der Bundesrat eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union (EU; EUTR 995/2010). Die Änderung verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Holzprodukten in der Schweiz. Sie verlangt von allen Marktakteuren, ihre Sorgfaltspflicht einzuhalten und die Risiken betreffend illegales Holz zu minimieren. So ziemlich alle Holzerzeugnisse unterliegen der HHV: Holz, Papier, Halbfabri-kate, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz sowie Möbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz.

 

Wichtig zu wissen:

Um die Legalität nachzuweisen, bauen die betroffenen Unternehmen ein System der Sorgfaltspflicht auf, wenden es an und aktualisieren es regelmässig.

Dieses besteht aus drei wichtigen Elementen: Informationen zum Holz und seiner Herkunft beschaffen, Risiken für illegales Holz bewerten, Risiken minimieren.

 

Wer als Händler Holz, das bereits auf dem Markt ist, kauft oder weiterverkauft, muss die Rückverfolgbarkeit sicherstellen: Von welchem Zulieferer wurden das Holz oder die Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer weitergegeben. Für die Kontrolle der Unternehmen und Händler ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig, für die Kontrolle der Waldeigentümerinnen die Kantone.