Die Schreinerbranche hat wieder zwei allgemeinverbindliche GAV

Der neue GAV Schreinergewerbe 2022 bis 2025. Bild: VSSM

Ab 1. Januar 2023 ist auch der arbeitsrechtliche GAV Schreinergewerbe durch den Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt und für alle Betriebe im Geltungsbereich anwendbar. Somit sind wieder beide GAV des Schreinergewerbes (Weiterbildung und Gesundheitsschutz sowie arbeitsrechtlicher GAV) allgemeinverbindlich (AVE).

In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat den arbeitsrechtlichen GAV Schreinergewerbe allgemeinverbindlich (AVE) erklärt. Ab 1. Januar 2023 ist dieser GAV für alle Betriebe im gesamten Geltungsbereich anwendbar und verbindlich, unabhängig davon ob sie Mitglied des Verbands Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM sind oder nicht.

Somit sind wieder beide GAV des Schreinergewerbes (Weiterbildung und Gesundheitsschutz sowie arbeitsrechtlicher GAV) allgemeinverbindlich erklärt. Die vom VSSM und den Sozialpartnern zur Umsetzung per 2023 empfohlenen Lohnanpassungen werden ebenfalls dem Bundesrat zur Allgemeinverbindlicherklärung eingereicht. Spätestens mit dieser sind die Lohnerhöhungen von allen dem GAV unterstellten Betrieben der Schreinerbranche zwingend umzusetzen.

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