Anpassungen beim Jugendarbeitsschutz

Jugendliche werden bei der Arbeit noch besser geschützt. Bild: VSSM

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat die Verordnung «Gefährliche Arbeiten für Jugendliche» kürzlich angepasst. Dies hat zur Folge, dass der Anhang 2 «Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes» angepasst werden muss.

Die zuständigen Verbände VSSM und FRECEM haben bereits die notwendigen Modifikationen vorgenommen. Diese Anpassungen sind seit 1. April 2023 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind in den Bildungsplänen zu finden. Die Änderungen umfassen neben redaktionellen Anpassungen auch die wichtigen Punkte «Anschlagen von Lasten an Kranen» und «Bedienung von Industriekranen».

Nur für Mitarbeitende, die entsprechend ausgebildet sind

Es ist zu beachten, dass das Anschlagen von Lasten an Kranen, die der Kranverordnung unterstehen, als Arbeit mit besonderen Gefahren gemäss Art.8 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) gilt. Arbeitgeber dürfen solche Arbeiten ausnahmslos nur Mitarbeitenden (unabhängig vom Alter) übertragen, die dafür ausgebildet sind.

Für tiefe regulatorische Hürden

Der VSSM setzt sich weiterhin aktiv dafür ein, dass die Massnahmen im «Anhang 2» in der Schreinerbranche pragmatisch, aber wirkungsvoll, umgesetzt werden können. Ebenfalls appelliert der VSSM in der laufenden Vernehmlassung erneut für die Änderung der «Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz» (Gefährliche Arbeiten für Jugendliche) für tiefe regulatorische Hürden zugunsten der Lehrbetriebe und Unternehmen der Schreinerbranche.