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Berufsbildungsfonds Schreiner

Allgemeinverbindlicherklärter Berufsbildungsfonds Schreiner (BBF-S) gemäss Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG)

Der Bundesrat hat durch seine Allgemeinverbindlicherklärung des BBF-S per 1. Juli 2005 die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung aller Unternehmen der Branche beschlossen.

Dieser Beschluss bedeutet, dass alle in der Schreinerbranche tätigen Betriebe in der Deutschschweiz und im Tessin - unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft - verpflichtet sind, einen festgesetzten Beitrag an den BBF-S zu leisten. Der Beitrag wird für die Finanzierung der Entwicklung und Förderung der Grundbildung der Schreinerlehre eingesetzt.

Der Betriebsbeitrag beträgt pro Jahr CHF 240.- plus CHF 20.- pro beitragspflichtigen Mitarbeiter (Beitrag angepasst per 1.1.2009). Die Beiträge sind seit Juli 2005 von allen Betrieben, die Schreinererzeugnisse herstellen, reparieren oder montieren, geschuldet.
Jeder Betrieb, der ein Deklarationsformular erhält, ist verpflichtet dieses vollständig auszufüllen und fristgerecht zurückzusenden. Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Deklaration werden der Betrieb und die Anzahl Mitarbeiter nach Ermessen des BBF-S eingeschätzt.

Der BBF-S untersteht der Aufsicht des Bundes (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SFBI). Zur Durchsetzung der Beitragspflicht, wurde der BBF-S durch Verordnung mit Verfügungsgewalt ausgestattet (Art. 68a Abs. 3 BBV). Die Beschwerdeinstanz ist das SFBI.

In den folgenden Dokumenten finden Sie:
 

Grundlagen und Reglement BBF-S

Fragen und Antworten BBF-S

Die wichtigsten Tätigkeiten die 2012 vom BBF-S unterstützt wurden

Decreto del Consiglio federale che conferisce l’obbligatorietà generale al Regolamento del Fondo per la formazione professionale Falegname dell’Associazione Svizzera Fabbricanti di Mobili e Serramenti (ASFMS)

Domande e risposte dal FFP-F

Le principali attività sostenute nel 2012 dal FFP-F

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