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VSSM BAUGARANTIE-SOLIDARBÜRGSCHAFT


Allgemeine Bedingungen (Ausgabe Februar 2010)

Die Baugarantiescheine des VSSM dürfen nur für zweijährige bzw. fünfjährige Werksgarantien mit einer Garantiesumme von 10% des Rechnungsbetrages für die gesamte Werkleistung verwendet werden.

Für ein und dieselbe Arbeit oder Lieferung darf nur ein Normgarantieschein ausgestellt werden. Mehrere Normgarantiescheine für dieselbe Arbeit oder Lieferung sind ungültig. Der Baugarantieschein ist unübertragbar, die Verwendung auf VSSM-Betriebe beschränkt gilt nur für diejenige Arbeit oder Lieferung, für welche er ausgehändigt wurde. Bei widerrechtlicher Verwendung ist der Bezüger und Aussteller von Garantiescheinen zur Leistung einer Konventionalstrafe von CHF 5000.- verpflichtet. Der VSSM ist bei Missbrauch berechtigt, die Rückgabe von nicht verwendeten Garantiescheinen jederzeit entschädigungslos zu verlangen.

Normgarantiescheine sind vor der Aushändigung an den Bauherrn vom Unternehmer vollständig auszufüllen, d.h. es sind einzusetzen: das Datum des Bau- oder Lieferungsvertrages, Bezeichnung des Bauobjektes, Ort und Datum der Werk-, Bauabnahme sowie Unterschrift des Unternehmers.

Baugarantiescheine können auch für Arbeitsgemeinschaften ausgestellt werden, sofern wenigstens ein Gesellschafter VSSM-Mitglied ist.

Normgarantiescheine mit einer Garantiesumme von 2000.- werden nur in Serien von 10 Stück und solche von CHF 5000.- zu 5 Stück ausgeliefert. Normgarantiescheine über eine Garantiesumme von CHF 10 000.- (Rechnungsbetrag bis CHF 100 000.-) können nur als Einzelexemplar bezogen werden. Für Einzel-Baugarantien mit einem Rechnungsbetrag von über CHF 100 000.- (Garantiesumme von über CHF 10 000.- ist ein spezielles Antragsgesuch erforderlich. Eine interne Bonitätsprüfung seitens des VSSM bleibt vorbehalten.

Die Prämie wird mit Auslieferung der Baugarantiescheine in Rechnung gestellt.

Der Baugarantieschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer zur Anwendung durch den VSSM-Unternehmer von zehn Jahren; abgelaufene Scheine können innerhalb eines Jahres eingetauscht werden.

Erhebt der Bauherr Mängelrüge, so hat das Mitglied den VSSM darüber zu orientieren. Wird die Rüge anerkannt, genügt eine einfache Erklärung.

Bestreitet das Mitglied seine Haftung für die gerügten Werkmängel, so hat es dem VSSM seine Einwendungen unverzüglich detailliert begründet und schriftlich, zusammen mit der Werkmängelrüge des Bauherrn bzw. dessen Architekten, bekannt zu geben. Bei Pflichtversäumnis des Mitgliedes werden ihm die dadurch erwachsenen Aufwendungen des Verbandes überbunden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem VSSM über eine allfällige Klageerhebung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Anerkennt das Mitglied die gerügten Mängel oder wird seine Werkmängelhaftung gerichtlich oder durch ein vom VSSM eingeholtes Fachgutachten festgestellt, so ist das Mitgied verpflichtet, die Mängel ohne Verzug zu beheben.

Kommt das Mitglied seiner Pflicht zur Behebung des Mangels auf erste Aufforderung des VSSM hin nicht nach, kann der VSSM auf dessen Kosten Ersatzvornahme durch einen anderen Unternehmer anordnen. In diesem Falle hat das Mitglied auf Einreden aus der Ersatzvornahme zu verzichten.

Reicht der Bauherr mit Bezug auf die Mängelhaftung gegen das Mitglied Klage ein, so steht dem VSSM das Recht der Nebenintervention nach Massgabe der geltenden Zivilprozessordnung zu. Wirkt das Mitglied am Prozess nicht mit und lautet das Urteil gegen dieses, hat es die Kosten des VSSM zu tragen, die diesem aus der Nebenintervention erwachsen sind.

Dem Verband steht gegenüber dem Mitglied ein Rückforderungsanspruch zu, soweit er aus der Bürgschaftsverpflichtung Zahlung geleistet hat, gleichgültig, ob es sich um Zahlungen an den Bauherrn oder um Zahlungen für Ersatzvornahme handelt.

Der Unterzeichnete erklärt ausdrücklich, dass zwischen ihm und dem Bauherrn nur die Garantievereinbarungen getroffen wurden, die aus den dem Sekretariat eingereichten Akten ersichtlich sind.

Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus der Bürgschaftsleistung zwischen dem Baugarantienehmer und dem VSSM gilt der Gerichtsstand Zürch.